SALEM-Satzung

Die SALEM-Satzung legt die Organisationsstruktur sowie die Ziele und Rahmenbedingungen unserer gemeinnützigen Tätigkeit fest.

§ 1 - Firma, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Firma der Gesellschaft lautet „SALEM International gemeinnützige GmbH“.

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Stadtsteinach.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Gemeinnützigkeit und Gegenstand der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft verfolgt auf der Grundlage christlich-humanitärer Werte ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Gegenstand der Gesellschaft ist mit dieser Maßgabe:

Im Bereich Soziales:

1. die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und von Schulen mit dem Ziel, die Kinder und Jugendlichen bestmöglich auf ein eigenständiges und gelingendes Leben in der Gesellschaft vorzubereiten,

2. die Errichtung und der Betrieb von pädagogisch und therapeutisch ausgerichteten Schulungsbetrieben auf land- und forstwirtschaftlichem, handwerklichem und künstlerischem Gebiet mit der Zielsetzung, junge Menschen in den Arbeitsprozess zu integrieren beziehungsweise sozial benachteiligten Erwachsenen eine sinnvolle Aufgabe zu geben,

3. die Betreuung von psychisch kranken Jugendlichen und Erwachsenen und körperlich und/oder geistig behinderten Jugendlichen und Erwachsenen mit dem Ziel, ihnen Halt und ein Zuhause zu geben,

4. die Betreuung von sozial Schwachen und Gefährdeten, von Strafgefangenen und Strafentlassenen mit dem Ziel der Integration in die Gesellschaft,

5. der Betrieb von Einrichtungen der Altenhilfe und von Mehrgenerationenhäusern und damit die Unterstützung für ältere Menschen als geschätzte Mitglieder unseres Miteinanders.

Im Bereich Entwicklungszusammenarbeit:

6. die Förderung der Völkerverständigung im Sinne der Friedensarbeit und Zukunftsgestaltung sowie die Förderung der Weltoffenheit und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur,

7. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die geprägt ist von Unterstützung und Hilfe auf Augenhöhe und das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung anstrebt.

Im Bereich Bildung und Forschung:

8. die Bildungs- und Aufklärungsarbeit insbesondere in den Bereichen Frieden, Nachhaltigkeit, Umwelt, Entwicklungszusammenarbeit und Gesundheit mit dem Ziel, ein öffentliches Bewusstsein für diese Themen zu schaffen und wissenschaftlich, seriös und praxisnah zu informieren.

Im Bereich Gesundheit:

9. die Errichtung und der Betrieb von Gesundheitszentren und Kureinrichtungen,

10. die medizinische Versorgung, Forschung und Aufklärung mit dem Schwerpunkt auf anerkannte alternative Heilverfahren und Trainingsmethoden,

11. die Förderung der Gesundheit von uns anvertrauten Menschen, Gästen und Mitarbeitern durch vollwertige, vegetarische Ernährung unter ökologischen Gesichtspunkten.

Im Bereich Umwelt- und Tierschutz:

12. die Förderung des Tierschutzes aus Achtung vor den Tieren als Lebewesen,

13. die Unterstützung und Erforschung von Alternativen zu Tierversuchen,

14. die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes insbesondere durch ökologische Landwirtschaft und Gartenbau, nachhaltige Forstwirtschaft und den Einsatz erneuerbarer Energien.

§ 3 - Stammkapital

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt DM 50.000,— (Deutsche Mark fünfzigtausend).

§ 4 - Übertragung von Gesellschaftsanteilen

(1) Die Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon ist nur mit Genehmigung der Gesellschaft zulässig. Stirbt ein Gesellschafter und wird dieser nicht ausschließlich durch einen oder mehrere andere Gesellschafter und/oder durch die SALEM-Stiftung mit Sitz in Stadtsteinach beerbt oder diesen mittels unverzüglich nach Ableben des Gesellschafters erfüllten Vermächtnisses zugewandt, so müssen dessen Geschäftsanteile von der Gesellschaft eingezogen werden.

(2) Daneben kann die Gesellschafterversammlung mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit die Einziehung von Geschäftsanteilen beschließen. Einer Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf es nicht, wenn

a) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in seinen Geschäftsanteil betrieben werden,

b) die Betreuung eines Gesellschafters angeordnet wird und nicht innerhalb von 6 Monaten wieder aufgehoben wird,

c) in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm unmöglich macht.

In diesen Fällen hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht. Der ausscheidende Gesellschafter erhält im Fall der Einziehung eines Geschäftsanteils aufgrund des gemeinnützigen Zwecks der Gesellschaft keine Abfindung. Statt der Einziehung kann die Gesellschaft jedoch verlangen, dass dessen Geschäftsanteile unentgeltlich auf die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Anteile zu übertragen sind. Die Anteile werden in diesem Fall in entsprechender Weise geteilt.

§ 5 - Gesellschafterversammlung

(1) Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Aufsichts- und Kontrollorgan. Sie beschließt alle grundsätzlichen und richtungweisenden Vorgaben und Maßnahmen, die nicht der Geschäftsführung oder dem Beirat zugewiesen sind. Dazu gehören insbesondere die

a) Bestellung der Geschäftsführer,

b) Wahl des Beirates,

c) Entgegennahme der von Geschäftsführung und Beirat zu erstattenden Berichte,

d) Bestellung der Abschlussprüfer für das neue Geschäftsjahr,

e) Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung der Geschäftsführung und des Beirates,

f) Vornahme von Satzungsänderungen,

g) Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.

(2) Die Gesellschafterversammlung kann einzelne Mitglieder des Beirates während der Amtszeit ersetzen, wenn in deren Person ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung der Zusammenarbeit unmöglich macht. Eine solche Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(3) Die Gesellschafterversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.

(4) Gesellschaftsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn das Gesetz nicht zwingend eine höhere Mehrheit vorschreibt. Je 100,— DM eines Stammanteils ergibt eine Stimme.

(5) Zu Gesellschafterversammlungen sind die Gesellschafter, falls sie nicht schriftlich abstimmen, mindestens eine Woche vorher in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zu laden.

(6) Schriftliche Beschlussfassung ist nur bei Zustimmung sämtlicher Gesellschafter möglich.

§ 6 - Vertretung und Geschäftsführung

(1) Die Gesellschaft hat mindestens zwei Geschäftsführer, die in der Regel hauptamtlich tätig sind. Vertreten wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.

(2) Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen Geschäftsführern die Berechtigung erteilen, die Gesellschaft auch beim Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer allein zu vertreten.

(3) Die Geschäftsführung leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Sie ist für die Erarbeitung und Umsetzung der strategischen Ausrichtung der Organisation zuständig. Dabei beteiligt sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Strategieprozessen und Problemlösungen.

(4) Die Geschäftsführung verfasst den Tätigkeitsbericht und stellt dem Beirat aussagefähige und entscheidungsnotwendige Unterlagen zu relevanten Fragen der Planung, Strategie, Geschäftsentwicklung sowie zu Risikofaktoren zur Verfügung.

(5) Die Gesellschafterversammlung kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer erlassen. In dieser werden die Geschäfte der Geschäftsführung, die der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen, sowie die innere Ordnung der Geschäftsführung festgelegt. Die Geschäftsordnung kann nur von der Gesellschafterversammlung geändert oder aufgehoben werden.

§ 7 - Beirat

(1) Der Beirat berät die Geschäftsführung und stellt deren laufende Kontrolle sicher. Dazu werden die Mitglieder des Beirats durch die Geschäftsführung regelmäßig, zeitnah und umfassend informiert. In Entscheidungen von grundlegender Bedeutung ist der Beirat unmittelbar eingebunden.

(2) Der Beirat soll aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern bestehen, die ehrenamtlich tätig sind und sich durch ein besonderes Engagement für SALEM auszeichnen. In seiner Gesamtheit soll der Beirat die für SALEM relevanten Aufgabenbereiche und Qualifikationen abdecken.

(3) Die Beiratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Beirates können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Beirates oder an die Geschäftsführung zu richtende Erklärung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in Abs. 3 Satz 1 bestimmte Amtszeit.

(5) Der Beirat soll mindestens dreimal im Kalenderjahr beraten. Er muss zweimal im Kalenderjahr durch den Vorsitzenden bzw. den Stellvertreter einberufen werden. Die Beratungen des Beirates werden durch den Vorsitzenden bzw. den Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) einberufen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter die Frist abkürzen und mündlich, telefonisch, per E-Mail oder durch Telefax einberufen.

(6) Die Mitglieder der Geschäftsführung können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen. Beratungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten können auf Wunsch eines Beiratsmitglieds ohne Anwesenheit der Geschäftsführung stattfinden.

(7) Außerhalb von Sitzungen sind schriftliche oder fernschriftliche Beschlussfassungen zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht. Satz 1 gilt entsprechend für Beschlussfassungen per Telefax oder über elektronische Medien.

(8) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Bei der Beschlussfassung soll Einmütigkeit erstrebt werden. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Beiratsmitglieder gefasst, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.

(9) Über die Beschlüsse des Beirates wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und einem weiteren Beiratsmitglied zu unterzeichnen ist.

(10) Die Gesellschaft kann den Mitgliedern des Beirates für deren Tätigkeit neben dem Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren.

§ 8 - Gewinnverwendung

(1) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

(2) Bei Auflösung der Gesellschaft erhalten die Gesellschafter nur die von ihnen gezahlten Kapitalanteile bzw. den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen zurück. Über die Verwendung des Jahresergebnisses entscheidet die Gesellschafterversammlung. Das übrige Vermögen der Gesellschaft erhält bei Auflösung der Gesellschaft oder beim Wegfall ihres bisherigen Zweckes die gemeinnützige und/oder mildtätige SALEM-Stiftung mit Sitz in Stadtsteinach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 - Schlussbestimmungen

(1) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der Gesellschaft und des Gesellschaftsvertrages im Übrigen unberührt. Die Gesellschafter sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Das gleiche gilt bei Vorhandensein einer Lücke, die nach dem Sinn und Zweck des Vertrages zu ergänzen und zu schließen ist.

Die vollständige Satzung können Sie hier einsehen:

SALEM-Satzung

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